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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31b Abs1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 31b Abs 1 WRG kommt es nur darauf an, ob in einer Anlage langfristig Abfälle abgelagert werden. Ob damit auch oder überwiegend andere Zwecke verfolgt werden, ist für die Einstufung dieser Anlage als Deponie ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070031.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017