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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Zur Entrichtung von Kommissionsgebühren nach § 77 AVG ist die Partei, die um die Amtshandlung angesucht hat, verpflichtet. Die Verpflichtung zum Ersatz wird schon durch einen Parteiantrag begründet, dessen Entscheidung eine die vorgeschriebenen Gebühren verursachende Amtshandlung zur notwendigen Voraussetzung hatte. Der Lokalaugenschein, der die vorgeschriebenen Kommissionsgebühren verursacht hat, ist auf Grund der gem § 121 WRG vorgesehenen Überprüfungsverhandlung durchgeführt worden. Dass auf Grund dieses Lokalaugenscheines auch die Rechtsfrage geklärt werden sollte, ob der von der Partei, die von der wasserrechtlichen Bewilligung betroffen ist, beantragte wasserpolizeiliche Auftrag gem § 138 WRG erlassen werden kann, rechtfertigt nicht davon auszugehen, dass die betroffene Partei einen Antrag gestellt hätte, der die Durchführung des Ortsaugenscheines ausgelöst bzw verschuldet hätte. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs 3 AVG liegen demnach im Beschwerdefall nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070184.X05Im RIS seit
12.11.2001