RS Vwgh 2000/8/10 99/07/0219

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Veröffentlicht am 10.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0131 E 21. Oktober 1999 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Einer Verbesserung zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages. Hingegen dient § 13 Abs 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070219.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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