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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31b;Rechtssatz
Unter einer Anlage iSd § 31b WRG ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Ablagerungen von Erdaushub, Bauschutt und Gartenabfällen sind daher als Anlage iSd § 31b Abs 1 WRG anzusehen und stellen daher eine Deponie dar (Hinweis E 16.12.1999, 98/07/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070031.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017