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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 1990 §29 Abs1;Rechtssatz
Bei Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 fehlt es an einer Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages. Solche Deponien fallen vielmehr in die Zuständigkeit der nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zuständigen Beh
(Hinweis E 29.6.2000, 99/07/0220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070031.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017