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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Durch einen auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird, wird zwar nur der Antrag der Partei, nicht aber sein Thema erledigt. Daraus ergibt sich, dass einem neuen Antrag entschiedene Sache nicht entgegensteht. Wohl aber liegt entschiedene Sache insofern vor, als mit einem solchen Zurückweisungsbescheid darüber entschieden wird, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nicht ausreichend sind. Es stünde also einer Antragstellung ohne zusätzliche Unterlagen entschiedene Sache entgegen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070050.X01Im RIS seit
21.12.2000