RS Vwgh 2000/8/10 2000/07/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Durch einen auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird, wird zwar nur der Antrag der Partei, nicht aber sein Thema erledigt. Daraus ergibt sich, dass einem neuen Antrag entschiedene Sache nicht entgegensteht. Wohl aber liegt entschiedene Sache insofern vor, als mit einem solchen Zurückweisungsbescheid darüber entschieden wird, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nicht ausreichend sind. Es stünde also einer Antragstellung ohne zusätzliche Unterlagen entschiedene Sache entgegen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070050.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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