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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356b Abs6 idF 1997/I/063;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0007 E 18. Februar 1999 RS 5(hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist die Zuständigkeit zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge ein Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungsbehörde ist auch zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge zuständig (Hinweis E 14.5.1997, 96/07/0216). Dies hat zur Konsequenz, dass mit der Einsetzung der Gewerbebehörde als wasserrechtliche Bewilligungsbehörde automatisch auch deren Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden wasserpolizeilichen Aufträge begründet wurde. Gleiches gilt für Aufträge nach § 21a WRG, da auch zu deren Erlassung die Bewilligungsbehörde zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070031.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017