RS Vwgh 2000/8/10 2000/07/0031

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Veröffentlicht am 10.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §31b Abs1;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem E 29.6.1995, 94/07/0181, ausgeführt hat, obliegt dem Deponiebetreiber der Beh gegenüber, das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 31b Abs 1 WRG durch entsprechende Sachbehauptungen geltend zu machen, in welchem Fall es erst Sache der Beh ist, die von einem Deponiebetreiber geltend gemachten Umstände im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht daraufhin zu prüfen, ob der behauptete Ausnahmetatbestand tatsächlich vorliegt. Nicht hingegen hat der VwGH in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass dem Deponiebetreiber die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 31b WRG obliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070031.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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