Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §20 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0152 E 21. Mai 1990 RS 1Stammrechtssatz
Beim Amtsverlust nach § 27 Abs 1 StGB handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, die von den Gerichten ausgesprochen werden kann, sondern um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung, die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses tritt vielmehr mit Rechtskraft des Urteiles ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120078.X02Im RIS seit
22.02.2002