RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §20 Abs1 Z4;
StGB §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0152 E 21. Mai 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Amtsverlust nach § 27 Abs 1 StGB handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, die von den Gerichten ausgesprochen werden kann, sondern um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung, die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses tritt vielmehr mit Rechtskraft des Urteiles ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120078.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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