RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0187

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §15 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Recht auf ABWEISUNG seines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat der Beamte nicht, zumal er bis zur Erlassung seiner bescheidmäßigen Erledigung diesen Antrag jederzeit zurückziehen konnte. Im Übrigen würde sogar eine nach § 15 Abs 1 BDG 1979 vom Beamten abgegebene wirksame Erklärung (Anstreben der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, die nach der derzeit geltenden Rechtslage frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 60.Lebensjahr vollendet hat, bewirkt werden kann) die Dienstbehörde nicht hindern, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksame Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 zu verfügen (Hinweis E 24.5.2000, 2000/12/0028).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120187.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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