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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Ein Recht auf ABWEISUNG seines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat der Beamte nicht, zumal er bis zur Erlassung seiner bescheidmäßigen Erledigung diesen Antrag jederzeit zurückziehen konnte. Im Übrigen würde sogar eine nach § 15 Abs 1 BDG 1979 vom Beamten abgegebene wirksame Erklärung (Anstreben der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, die nach der derzeit geltenden Rechtslage frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 60.Lebensjahr vollendet hat, bewirkt werden kann) die Dienstbehörde nicht hindern, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksame Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 zu verfügen (Hinweis E 24.5.2000, 2000/12/0028).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120187.X02Im RIS seit
22.02.2002