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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
PensionsO Wr 1995 §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0300Rechtssatz
Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit voraus. Es ist zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt (beispielsweise Einhaltung der Arbeitszeit, Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist. Der OGH hat in seinem B 16.6.1992, 10 Ob S 119/92, die Auffassung vertreten, dass bei regelmäßig zu erwartenden Krankenständen von sieben Wochen jährlich ein Ausschluss des so gesundheitlich Reduzierten vom Arbeitsmarkt anzunehmen ist. Es bedarf daher in solchen Fällen auch der Beurteilung der künftig zu erwartenden Krankenstände (Hinweis E 24.9.1997, 96/12/0353, und E 16.12.1998, 95/12/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120299.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010