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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Für den Fall von erheblichen, nicht bloß gelegentlich auftretenden Mängeln (wie sie jedem Menschen unterlaufen können) der von einem definitiv gestellten Beamten des Dienststandes erbrachten Dienstleistungen stellt die DGO Graz - abstrakt betrachtet - der Dienstbehörde eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, um dem bzw den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb wirksam begegnen zu können. Nur ausnahmsweise regelt die DGO Graz ausdrücklich das Verhältnis dieser Maßnahmen zueinander. Wo es an einer derartigen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, hat die Behörde die Frage, ob die ins Auge gefasste Maßnahme zulässig ist, jeweils im konkreten Einzelfall zu klären. Da für diese Maßnahmen verschiedene Behörden zuständig sind bzw sein können (Dienstbehörde;
Dienstbeschreibungskommission und Beschwerdekommission;
Disziplinarbehörden) hat jede Behörde für ihren Bereich zu prüfen, ob die Maßnahme, für die sie zuständig ist, auch von ihr rechtmäßig verfügt werden kann. Kommt sie zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, weil ihrer Meinung nach nur eine andere Maßnahme dem Gesetz entspricht, dann hat sie dies ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, dies auch dann, wenn für jene Maßnahme eine andere Behörde zuständig sein sollte. Eine Bindungswirkung für die gleichsam GEGENBETEILIGE Behörde ergibt sich aus einer solchen Entscheidung freilich nicht. Die "GEGENBETEILIGTE Behörde kann aber die in einem von dieser Behörde im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches geführten Verfahren durchgeführten Ermittlungen für ihr Verfahren übernehmen. Im Fall der Übernahme der Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren einer anderen Behörde sind der übernehmenden Behörde deren allfällige Fehlleistungen zuzurechnen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120267.X02Im RIS seit
16.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011