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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §24a Abs2 Z2 idF 1986/387;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem E 28.4.2000, 99/12/0311, dem auch die maßgebliche Rechtslage zu entnehmen ist, eingehend mit der Frage der Neubemessung der Grundvergütung für bundeseigene Naturalwohnungen befasst. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Die Grundvergütung für die gegenständliche Wohnung wurde mit dem Bescheid vom 31.10.1989 gemäß der auf Grund der 45.GehG-Novelle geltenden Rechtslage festgesetzt, der Sache nach somit gemäß § 24a Abs 2 Z 2 GehG 1956, wie sich im Übrigen auch aus der zugrundeliegenden Berechnung (Formblatt, aus dem die Berechnung der Grundvergütung ersichtlich ist) unmissverständlich ergibt (der Bescheid vom 31.10.1989 nennt als besoldungsrechtliche Norm nur § 24 ABS 1 GG 1956, BGBL NR 54/56, IN DER GELTENDEN FASSUNG). Das bedeutet, dass im Beschwerdefall nicht etwa die Festsetzung der Grundvergütung im Ausmaß von 100 % von der neu zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr lediglich auf Grundlage der bisher schon erfolgten Bemessung eine Anpassung von 75 auf 100 % der (nicht neu zu ermittelnden) Bemessungsgrundlage zulässig war. (Zu einer ähnlichen Konstellation, allerdings auf Grundlage des § 112f GehG 1956, siehe das E 28.4.2000, 99/12/0331).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120155.X01Im RIS seit
21.11.2000