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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0170 E 17. August 2000 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 wurde das Funktionszulagenschema eingeführt. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber (damals) dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen (vgl diesbezüglich die Ausführungen im Verfassungsausschuss, 1707 der BlgNR, XVIII.GP, und die Entscheidungen E 27.3.1996, 96/12/0041, VwSlg 14434 A/1996, und E 24.9.1997, 96/12/0338), wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde (vgl § 1 Abs 1 Z 23 DVV) trifft (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0306, VwSlg 14895 A/1998, und E 24.6.1998, 97/12/0421).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120185.X01Im RIS seit
22.02.2002