RS Vfgh 2001/2/27 B944/98

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
EMRK Art7
DSt 1990 §1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt infolge bestimmter Handlungen in Zusammenhang mit der grundbücherlichen Durchführung eines Grundstückserwerbs

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer betrieb im Dezember 1992 bei den Bezirksgerichten Taxenbach und Saalfelden die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages über die streitverfangenen Liegenschaften, sodaß die Annahme der belangten Behörde, durch "mehrfache Gerichtsanhängigkeit" sei das Verhalten des Beschwerdeführers einem größeren Personenkreis bekannt geworden, keineswegs grundlos erfolgte.

Die belangte Behörde hat sich auch bei der Strafzumessung sowohl mit der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen als auch mit seinen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B944.1998

Dokumentnummer

JFR_09989773_98B00944_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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