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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
MSchG 1979 §15 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs 6 letzter Satz MSchG 1979 ist an Stelle des in § 15 Abs 1 Satz 1 festgelegten Zeitpunktes bei Pflegemüttern der Karenzurlaub ab dem Tag der Übernahme in Pflege zu gewähren. Dieser in § 15 Abs 1 erster Satz MSchG 1979 genannte Zeitpunkt ist der Ablauf der Schutzfristen nach § 5 Abs 1 und 2 MSchG 1979. Allerdings gilt für Pflegemütter gemäß dem Einleitungssatz des § 15 Abs 6 MSchG 1979 auch der zweite Satz des Abs 1 dieses Paragraphen, wobei diesbezüglich, gleichermaßen wie im ersten Satz des Abs 1, an Stelle des Ablaufes der Frist nach § 5 Abs 1 und 2 MSchG 1979 (hier) der Tag der Übernahme des Kindes in Pflege zu treten hat. Der Beginn des Karenzurlaubes kann nur durch die im zweiten Satz des § 15 Abs 1 MSchG 1979 genannten Tatbestände (Verbrauch eines Gebührenurlaubes oder Verhinderung an der Dienstleistung durch Krankheit oder Unglücksfall) hinausgeschoben werden (Hinweis E 24.9.1997, 96/12/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120164.X02Im RIS seit
21.11.2000