RS Vwgh 2000/8/17 95/12/0187

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs5 idF 1994/550;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen § 73 Abs 1 AVG über einen Antrag (eine Berufung) nicht ohne einen unnötigen Aufschub bzw innerhalb von sechs Monaten nach dessen (deren) Einlangen (sondern erst später) einen Bescheid erlässt (Hinweis E 12.12.1980, 58/77, VwSlg 10324 A/1980, E 28.1.1983, 82/04/0271, E 22.3.1983, 82/05/0175). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs 5 BDG 1979, dessen (kürzere) Frist jedenfalls an die Stelle der sonst anwendbaren, im § 73 Abs 1 AVG normierten Frist tritt (Hinweis E 23.11.1989, 89/09/0028, VwSlg 13067 A/1989, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung nach § 92 Abs 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120187.X02

Im RIS seit

21.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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