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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0164 E 25. April 2003Rechtssatz
Die Landeslehrerin hat mit ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid auch ihre Versetzung in den Ruhestand bekämpft. Anders kann nämlich die Berufung angesichts ihres Inhaltes, vor allem auch angesichts des Hauptbegehrens, den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben, nicht verstanden werden, was auch im Einklang mit Einwendungen in einem bestimmten Schriftsatz, aber auch mit den Hinweisen auf § 12 Abs 7 LDG 1984 in späteren Schriftsätzen steht. Die Berufungsbehörde hat dies entweder überhaupt verkannt oder daraus unrichtige Schlüsse gezogen. Jedenfalls liest sich der Berufungsbescheid so, als ob der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates August 1996 in (Teil)Rechtskraft erwachsen wäre. Das ist aber nach dem Gesagten unzutreffend. Da mit dem Berufungsbescheid der Berufung der Landeslehrerin nur in einem Teilbereich, nicht aber hinsichtlich der Ruhestandsversetzung (und auch nicht hinsichtlich des Zeitpunktes des Wirksamwerdens dieser Ruhestandsversetzung) Folge gegeben wurde, hat dies die rechtliche Konsequenz, dass der diesbezügliche Ausspruch der Behörde erster Instanz - Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monates August 1996 - bestätigt wurde. Mit dem Berufungsbescheid, der mit seiner Zustellung rechtskräftig wurde, erfolgte somit eine rechtswidrige, rückwirkende Ruhestandsversetzung mit einem Wirksamkeitsbeginn vor der Rechtskraft des Berufungsbescheides. Damit belastete die Berufungsbehörde den Berufungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 16.4.1997, 96/12/0192), weshalb er (weil damit allen darauf beruhenden Verfügungen die Grundlage entzogen wird) zur Gänze gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120103.X01Im RIS seit
21.11.2000