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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §265 idF 1994/550;Rechtssatz
Im Sonderfall des § 265 BDG 1979, der dem Dienstgeber die jederzeitige Aktualisierung der Leistungsfeststellung für den dort genannten Personenkreis ermöglicht, wird zu beachten sein, dass jedenfalls die Leistungsfeststellungskommission den Beamten, der sich durch ihre Anrufung gegen die von der Dienstbehörde ausgesprochene Herabstufung der für ihn bislang geltenden ausgezeichneten Leistungsfeststellung zur Wehr setzt, im Sinne des § 8 Abs 1 DVG 1984 im Regelfall aufzufordern hat, von sich aus alles vorzubringen, was ihm geeignet erscheint, die angestrebte ausgezeichnete Leistungsfeststellung zu rechtfertigen. Hat die Leistungsfeststellungskommission dies nicht getan, kann das Unterlassen dieser besonderen Mitwirkungspflicht dem Beamten nicht zum Nachteil gereichen (ausführliche Begründung im E; Hinweis E 29.3.2000, 94/12/0279, ergangen noch zu § 144a BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120187.X09Im RIS seit
21.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017