RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2000
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z4.3 litc idF 1994/550;

Rechtssatz

Dem Beamten sind fünf Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes im Sinne der Richtverwendung Z 4.3. lit c der Anlage 1 zum BDG 1979 (wonach zu den Verwendungen der Funktionsgruppe 1 der leitende Schulwart, dem mindestens drei Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes unterstellt sind, zählt) unterstellt. Die Rechtsauffassung, dass - da es sich bei diesen fünf Bediensteten nur um Halbbeschäftigte handle, dem Beamten nur 2,5 Bedienstete unterstellt seien, sodass es für seine Einstufung in die Funktionsgruppe 1 schon an dieser Tatbestandsvoraussetzung mangle - findet so weder im Gesetzeswortlaut noch im Sinnzusammenhang des Funktionszulagenschema eine entsprechende rechtliche Deckung. Wenn der Gesetzgeber bei Leitungsfunktionen (auf untergeordneter Ebene) im Rahmen der Richtverwendungen als (zusätzliche) Messgröße die Zahl der unterstellten Bedienstenten nennt, kann das von vornherein nur als Indikator für die als bestimmend festgesetzten allgemeinen Kriterien nach § 137 Abs 3 BDG 1979 (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) verstanden werden. Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass - selbst wenn die in der Richtverwendung angegebene Zahl an unterstellten Bediensteten nicht erreicht wird (was aber nicht der Fall ist) - hätte untersucht werden müssen, ob nicht ausgehend vom zu bestimmenden Gesamtwert der Richtverwendung zum Zeitpunkt 1.1.1994 eine allfällige geringe Unterschreitung der angegebenen Zahl von unterstellten Bediensteten bei dem zu beurteilenden Arbeitsplatz zB ihre Ursache nur im stärkeren Einsatz technischer Hilfsmittel hat oder ob eine besondere technische Ausstattung der zu betreuenden Einrichtungen gegeben ist. Solche Umstände könnten ein bezogen auf den Gesamtwert des Arbeitsplatzes zu sehendes Manko in der Zahl der unterstellten Bediensteten jedenfalls ausgleichen. Ähnliche Überlegungen werden aber auch angezeigt sein, wenn der konkrete Reinigungsdienst beispielsweise nur stundenweise mit Fremdpersonal (- diesfalls gibt es keine unterstellten Bediensteten des Schulwartehilfsdienstes -) aber unter der Verantwortung eines bundesbediensteten Schulwartes durchzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120080.X06

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten