RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0182

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4;

Rechtssatz

Im E 19.11.1997, 95/12/0209, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kündigung eines provisorischen Exekutivbeamten ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolge die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu nehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Damit sollen alle sich nicht voll bewährenden Beamten noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sich nicht eignen, ausgeschlossen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat nach dem Gesagten das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches oder außerdienstliches Verhalten zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120182.X02

Im RIS seit

04.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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