RS Vfgh 2001/2/27 G107/00

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG §76 Abs3

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der pauschalierten Anrechnung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten für die Festsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung unter Hinweis auf die Vorjudikatur (E v 17.06.00, G26/00)

Rechtssatz

Die Wortfolge "während des Bestandes der Ehe 25 vH," in §76 Abs3 zweiter Satz ASVG, BGBl 189/1955, idF ArtI Z31 32. ASVG-Nov, BGBl 704/1976, sowie ArtI Z5 lita der 48. ASVG-Nov, BGBl 642/1989, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die in Rede stehende Bestimmung des §76 Abs3 zweiter Satz ASVG bewirkt, daß die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung derart festgesetzt wird, daß dem monatlichen Nettoeinkommen des Versicherten während des Bestandes der Ehe pauschal 25 vH des monatlichen Nettoeinkommens des Ehegatten zugerechnet werden.

Wie der Gerichtshof bereits im E v 17.06.00, G26/00, zum Ausgleichszulagenrecht ausgesprochen und näher begründet hat, entbehrt eine Regelung der sachlichen Rechtfertigung, welche die Anrechnung eines fiktiven Unterhalts anordnet, der von jenem abweicht, der sich mittels der von den ordentlichen Gerichten entwickelten, einen Durchschnittsfall ausdrückenden Berechnungsformel (40 vH des Familieneinkommens unter Abzug des Eigeneinkommens) ergibt, sodaß diese Regelung im Ergebnis nicht den Regel-, sondern einen Ausnahmefall zugrunde legt.

(Anlaßfall: E v 27.02.01, B1341/99 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Krankenversicherung, Versicherung freiwillige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G107.2000

Dokumentnummer

JFR_09989773_00G00107_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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