RS Vwgh 2000/8/17 99/12/0055

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §134 Abs1 Z3;
GehG 1956 §136;

Rechtssatz

Die Frage, welche Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe M BUO 2 der Beamte auf Grund seiner Überleitung in das Funktionsgruppenschema erlangt hat, ist - zunächst - auf Grund der Tabelle gemäß § 134 Abs. 1 Z. 3 GehG zu lösen. Entscheidend ist danach die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten im Dienstklassensystem im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung und nicht eine fiktive besoldungsrechtliche Stellung, die er allenfalls ohne Beförderung in die Dienstklasse V erlangt hätte. Auch aus dem Hinweis auf den (unverändert gebliebenen) Vorrückungsstichtag ist nichts zu gewinnen (Hinweis E 17.2.1999, 98/12/0234). Eine gewisse FEINABSTIMMUNG im Einzelfall kann sich gemäß § 136 GehG für SONDERFÄLLE DER ÜBERLEITUNG (so die Überschrift dieses Paragraphen) ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120055.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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