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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstellt und nach außen zu vertreten hat, ist einem Beamten gleichzuhalten, dem eine Approbationsbefugnis im Sinne des BMG zukommt (hier in Zusammenhang mit der Einstufung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120170.X08Im RIS seit
22.02.2002