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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §16 Z1 idF 1994/1105;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (GESETZESKONFORME Bescheidauslegung; Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn bereits ein nicht angefochtener, dem Gesetz entsprechender Spruchbestandteil auf Grund der nicht eindeutigen Wortwahl im angefochtenen Teil des Spruches Zweifel an dessen Inhalt begründet (hier: der bekämpften Wendung des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zwingend der Inhalt beizulegen, dass damit die Feststellung, dass der Beamte auf Grund seiner Tätigkeit mit Aufgaben befasst ist, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur fallen, erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides wirksam sein soll).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120137.X04Im RIS seit
04.03.2003Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014