RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0136

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §211;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein Lehrer, dessen Stimme auf Grund einer Stimmbandlähmung in ihrer Qualität stark beeinträchtigt und nicht mehr in einem Ausmaß belastbar ist, mit dem bei einem üblichen Stundenplan an einem Unterrichtsstag zu rechnen ist, im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 dienstunfähig ist, wenn mit ihrer Wiederherstellung in einer für die Unterrichterteilung erforderlichen Beschaffenheit in absehbarer Zeit nicht mehr gerechnet werden kann (hier: die im Ergebnis getroffene Feststellung, dass dies beim Lehrer zutrifft, beruht auf einem ergänzungsbedürftig gebliebenen Sachverhalt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120136.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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