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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein Lehrer, dessen Stimme auf Grund einer Stimmbandlähmung in ihrer Qualität stark beeinträchtigt und nicht mehr in einem Ausmaß belastbar ist, mit dem bei einem üblichen Stundenplan an einem Unterrichtsstag zu rechnen ist, im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 dienstunfähig ist, wenn mit ihrer Wiederherstellung in einer für die Unterrichterteilung erforderlichen Beschaffenheit in absehbarer Zeit nicht mehr gerechnet werden kann (hier: die im Ergebnis getroffene Feststellung, dass dies beim Lehrer zutrifft, beruht auf einem ergänzungsbedürftig gebliebenen Sachverhalt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120136.X02Im RIS seit
20.11.2000