RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0137

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §41a Abs6;
BMG §16 Z1 idF 1994/1105;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnC Z2 idF 2000/I/016;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnC Z3 idF 2000/I/016;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnC Z7 idF 2000/I/016;
B-VG Art133 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Beamte war jedenfalls überwiegend in einem durch die BMG-Novelle 2000 an das nunmehrige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur abgetretenen Aufgabenbereich des bis zur genannten Novelle bestehenden Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr tätig. Der angefochtene Bescheid stützt sich ausschließlich auf § 16 BMG. Der Beamte bekämpft auch nicht den ersten Satz dieses Bescheides, der seine bisherige Verwendung, die für die Zugehörigkeit zum neuen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausschlaggebend ist, feststellt. Seine ausschließlich gegen die Wendung MIT SOFORTIGER WIRKUNG im zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde rügt auf dem Boden seines Verständnisses von deren Inhalt im Ergebnis lediglich ein VERSPÄTETES Inkraftsetzen der sich aus § 16 Z 1 BMG ex lege ergebenden Ressortzugehörigkeit zum neuen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Schon deshalb liegt im Beschwerdefall keine Versetzung im Sinne des § 38 Abs 1 BDG 1979 vor, deren Rechtmäßigkeit im Berufungsweg von der nach Art 133 Z 4 B-VG eingerichteten Berufungskommission nach § 41a Abs 6 BDG 1979 unter der ausschließlich nachprüfenden Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes zu prüfen wäre. Eine abschließende Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Bescheide nach § 16 BMG allenfalls als Versetzungen im Sinn des § 38 Abs 1 BDG 1979 anzusehen wären (was mit der oben dargestellten Konsequenz für den Rechtsschutz verbunden wäre), kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben. Im Beschwerdefall liegt jedenfalls im Rahmen der Anfechtung des bekämpften Bescheides eine zulässige Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120137.X01

Im RIS seit

04.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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