RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 14 Abs 5 BDG 1979 lässt sich lediglich ein subjektives Recht des Beamten ableiten, nicht rückwirkend, dh ab einem vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung liegenden Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120187.X04

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten