RS Vwgh 2000/8/17 99/12/0066

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Ein erhebliches Ausmaß der Verrichtung von Diensten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, liegt (erst) dann vor, wenn mehr als 25 Prozent der gesamten dienstlichen Tätigkeit als A-wertig anzusehen sind (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120066.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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