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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;Rechtssatz
Ein erhebliches Ausmaß der Verrichtung von Diensten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, liegt (erst) dann vor, wenn mehr als 25 Prozent der gesamten dienstlichen Tätigkeit als A-wertig anzusehen sind (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120066.X02Im RIS seit
20.11.2000