Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der angestrebten Feststellung, dass die Befolgung einer Weisung betreffend die Verlängerung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zu einem Finanzamt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versetzungsverfahrens nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, zu verneinen, weil diese Feststellung jedenfalls im Hinblick auf die rechtskräftige Kassation des erstinstanzlichen Versetzungsbescheides durch die belangte Behörde einen ABGESCHLOSSENEN vergangenen Zeitraum beträfe. Die Annahme, dass unter diesen Umständen (vergangener, abgeschlossener Zeitraum) die Verneinung des rechtlichen Interesses die (nicht näher konkretisierte) GESAMTE RECHTSSPRECHUNG DES
VERWALTUNGSGERICHTSHOFES ZU FESTSTELLUNGSBESCHEIDEN AUF DEN KOPF
STELLEN würde, trifft nicht zu (Hinweis E 19.3.1990, 88/12/0103). Vor diesem Hintergrund kann dieses rechtliche Interesse auch nicht durch Hinweis auf künftige mögliche Entwicklungen begründet werden, wie etwa ein angestrebtes berufliches Fortkommen. Daraus, dass sich der Beschwerdeführer durch die Vorgangsweise der FINANZVERWALTUNG in seiner Ehre gekränkt und zu Unrecht benachteiligt erachtet, ist das erforderliche rechtliche Interesse auch nicht abzuleiten (Hinweis B 24.3.1999, 99/12/0017). Auch der Hinweis auf ein anhängiges Amtshaftungsverfahren geht im Hinblick auf die dem Prozessgericht gemäß § 11 AHG eröffnete Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes fehl (Hinweis E 19.3.1990, 88/12/0103) (hier: aus diesen Gründen Zurückweisung der Beschwerde).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120103.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009