RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2000
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §211;

Rechtssatz

Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist nicht nur nach dem krankheitsbedingten Zustand des Lehrers zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die Einsatzfähigkeit nach qualitativen und quantitativen Kriterien. Dabei ist von den Anforderungen nach § 211 BDG 1979 und den schulrechtlichen Bestimmungen auszugehen (Erteilung regelmäßigen Unterrichts als primäre Aufgabe des Lehrers, Teilnahme an Lehrerkonferenzen, Klassenelternberatung, Kontakt zu den Erziehungsberechtigten, Erfüllung sonstiger innerschulischer Funktionen sowie administrativer und organisatorischer Dienstpflichten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120136.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten