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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist nicht nur nach dem krankheitsbedingten Zustand des Lehrers zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die Einsatzfähigkeit nach qualitativen und quantitativen Kriterien. Dabei ist von den Anforderungen nach § 211 BDG 1979 und den schulrechtlichen Bestimmungen auszugehen (Erteilung regelmäßigen Unterrichts als primäre Aufgabe des Lehrers, Teilnahme an Lehrerkonferenzen, Klassenelternberatung, Kontakt zu den Erziehungsberechtigten, Erfüllung sonstiger innerschulischer Funktionen sowie administrativer und organisatorischer Dienstpflichten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120136.X01Im RIS seit
20.11.2000