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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
FSG 1997 §34 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Personenidentität von Amtsarzt und nicht amtlichem Sachverständigen gem § 34 FSG 1997 (der zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung bestellt worden ist) vorweg nicht ausgeschlossen. Der das Gutachten iSd § 8 FSG 1997 (über die gesundheitliche Eignung einer Person, die die Erteilung einer Lenkberechtigung beantragt hat, zum Lenken von Kraftfahrzeugen) erstellende sachverständige Arzt hat nicht als behandelnder Arzt im üblichen Sinn tätig zu werden, sondern ist der Sphäre der Kraftfahrbehörde zuzurechnen und nimmt insofern amtsärztliche Aufgaben wahr (vgl § 34 Abs 1, letzter Satz FSG 1997, wonach unter anderem sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG über Sachverständige unterliegen, vgl auch die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 22 Abs 3 FSG-GV 1997, wonach ein sachverständiger Arzt keine Person untersuchen darf, die er, ausgenommen im Vertretungsfalle, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat, sowie § 22 Abs 4, letzter Halbsatz, dieser Verordnung, wonach der sachverständige Arzt die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln hat). Da in den Fällen des § 22 Abs 4 FSG-GV 1997 das Gutachten (nicht vom sachverständigen Arzt, sondern) vom Amtsarzt zu erstellen ist, ist der Amtsarzt nicht etwa dazu berufen, ein vom sachverständigen Arzt erstelltes Gutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen (hier: zur Untersagung der Nebenbeschäftigung eines Amtsarztes als sachverständiger Arzt gem § 34 FSG 1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120086.X02Im RIS seit
20.11.2000