Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Überleitungsfällen (Hinweis E 17.2.1999, 98/12/0234, bzw das zum diesbezüglich vergleichbaren § 154 GehG ÜBERLEITUNG IN DEN MILITÄRISCHEN DIENST ergangene E 26.1.2000, 97/12/0345) klargestellt, dass die Überleitung der Beamten in das Funktionszulagenschema auf Grund eigener Option, ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, zu erfolgen hat. Eine Neudurchrechnung, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, ist für diese Überleitung gesetzlich nicht vorgesehen (hier: die Behörde hat daher nach § 134 Abs 1 Z 2 GehG, ausgehend von der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten - eines Rechtspflegers - im Dienstklassen-Schema im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung (1.1.1997), zutreffend seine besoldungsrechtliche Einstufung festgesetzt).