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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auf Grundlage der von der Berufungsbehörde im Berufungsbescheid vertretenen Rechtsauffassung (hier betreffend den Beginn eines Karenzurlaubes nach dem MSchG 1979 für ein Pflegekind), wonach die Berufungswerberin Unmögliches begehre und daher der Antrag zur Gänze abzuweisen sei, wäre sie, jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles, verpflichtet gewesen, der Berufungswerberin diese Rechtsauffassung (verfehlter Antrag, der zur Gänze abzuweisen sei) bekannt zu geben und ihr Gelegenheit zu geben, den Antrag zu modifizieren. Eine Abweisung des Antrages wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Berufungswerberin dessen ungeachtet weiterhin auf ihrem Antrag beharrt hätte. Durch die Erlassung des Berufungsbescheides, ohne einen solchen Versuch unternommen zu haben, belastete die Berufungsbehörde das Berufungsverfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel; es geht nämlich nicht an, (hier) die Berufungswerberin auf eine solche Weise zu überraschen (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 270). Der Berufungsbescheid wäre daher (auch bei Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung durch die Berufungsbehörde - verfehlter Antrag, der zur Gänze abzuweisen wäre) schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120164.X01Im RIS seit
21.11.2000