RS Vwgh 2000/8/17 97/12/0263

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §38;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Es besteht auch im Ruhegenussbemessungsverfahren, in dem allein im Hinblick auf § 62c Abs 1 PG die für die Ermittlung der anzuwendenden Rechtslage erhebliche Frage zu lösen ist, wann das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde, keine Bindung an im Ruhestandsversetzungsbescheid getroffene Aussagen über den Zeitpunkt der Einleitung (Hinweis E 17.12.1997, 97/12/0381, VwSlg 14809 A/1997). Dies gilt auch, wenn - wie im Beschwerdefall - im Bundesbereich ausnahmsweise die für die Ruhestandsversetzung zuständige Aktiv-Dienstbehörde und die für die Ruhegenussbemessung zuständige Pensions-Dienstbehörde identisch sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120263.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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