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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es besteht auch im Ruhegenussbemessungsverfahren, in dem allein im Hinblick auf § 62c Abs 1 PG die für die Ermittlung der anzuwendenden Rechtslage erhebliche Frage zu lösen ist, wann das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde, keine Bindung an im Ruhestandsversetzungsbescheid getroffene Aussagen über den Zeitpunkt der Einleitung (Hinweis E 17.12.1997, 97/12/0381, VwSlg 14809 A/1997). Dies gilt auch, wenn - wie im Beschwerdefall - im Bundesbereich ausnahmsweise die für die Ruhestandsversetzung zuständige Aktiv-Dienstbehörde und die für die Ruhegenussbemessung zuständige Pensions-Dienstbehörde identisch sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997120263.X06Im RIS seit
12.06.2001