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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BMG §16 Z2 idF 1994/1105;Rechtssatz
Ein Beamter hat ein Recht darauf, dass die Feststellung nach § 16 Z 2 BMG, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, dem Gesetz entsprechend getroffen wird, hängt doch jedenfalls die ab Rechtskraft eines solchen Feststellungsbescheides feststehende Zuständigkeit der (neuen) Dienstbehörde (Dienstbehörden) davon ab. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob mit einem vom betroffenen Beamten als rechtswidrig angesehenen Feststellungsbescheid nach § 16 Z 2 BMG allenfalls in weitere Rechtspositionen wie zB nach dem PVG eingegriffen werden kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120137.X03Im RIS seit
04.03.2003Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014