RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0137

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

BMG §16 Z2 idF 1994/1105;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Beamter hat ein Recht darauf, dass die Feststellung nach § 16 Z 2 BMG, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, dem Gesetz entsprechend getroffen wird, hängt doch jedenfalls die ab Rechtskraft eines solchen Feststellungsbescheides feststehende Zuständigkeit der (neuen) Dienstbehörde (Dienstbehörden) davon ab. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob mit einem vom betroffenen Beamten als rechtswidrig angesehenen Feststellungsbescheid nach § 16 Z 2 BMG allenfalls in weitere Rechtspositionen wie zB nach dem PVG eingegriffen werden kann.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120137.X03

Im RIS seit

04.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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