RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0080

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0170 E 17. August 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 wurde das Funktionszulagenschema eingeführt. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber (damals) dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen (vgl diesbezüglich die Ausführungen im Verfassungsausschuss, 1707 der BlgNR, XVIII.GP, und die Entscheidungen E 27.3.1996, 96/12/0041, VwSlg 14434 A/1996, und E 24.9.1997, 96/12/0338), wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde (vgl § 1 Abs 1 Z 23 DVV) trifft (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0306, VwSlg 14895 A/1998, und E 24.6.1998, 97/12/0421).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120080.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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