RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0140

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LDG 1984 §106 Abs1;
NGZG 1971 §5 Abs2;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0143

Rechtssatz

Der Bescheid über die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nach dem NGZG enthält in seinem Spruch keinen ausdrücklichen Hinweis, der als Entscheidungsvorbehalt zu werten ist. Er baut aber in seiner Begründung in Verbindung mit dem zweiten Satz des § 5 Abs 2 NGZG erkennbar auf dem Bescheid über die Bemessung des Ruhegenusses des Landeslehrers bzw Beamten auf und übernimmt das Ausmaß der Kürzung auch für die Ermittlung des Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Ist aber der Ruhegenuss des Beamten bloß vorläufig bemessen worden, dann gilt dies im Hinblick auf diese in der Begründung des Bescheides über die Bemessung der Nebengebührenzulage vorgenommene Verknüpfung auch für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nach dem NGZG, auch wenn ein deutlichere Klarstellung im letztgenannten Bescheid angezeigt gewesen wäre (vgl zur Frage, ob ein pensionsrechtlicher Bemessungsbescheid als endgültige oder als bloß vorläufige Entscheidung auszulegen ist, und welche Rechtsfolgen dies hat, das zur Wr PensionsO 1995 ergangene E 24.5.2000, 2000/12/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120140.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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