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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E 7.10.1998, 98/12/0278, zu einer vergleichbaren Rechtslage klargestellt, dass pflichtwidriges Verhalten als Kündigungsgrund dessen Schuldhaftigkeit voraussetzt, und in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt, dass ein Kündigungsverfahren wegen pflichtwidrigen Verhaltens nicht die Durchführung eines Disziplinarverfahrens voraussetzt. Gleichfalls steht auf Grund der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass die Dienstbehörde im Kündigungsverfahren im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der mit der Rechtskraft verbundenen Bindungswirkung von den dem Schuldspruch zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen auszugehen hat (Hinweis E 19.11.1997, 95/12/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120182.X01Im RIS seit
04.09.2001