RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0185

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §40 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §34;
GehG 1956 §37;

Rechtssatz

§ 34 GehG sieht einen Anspruch auf Verwendungszulage für den Fall vor, dass ein in einer niedrigeren Verwendungsgruppe eingestufter Beamter auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird. § 37 GehG sieht einen durch Vertretungsfälle ausgelösten Funktionsabgeltungsanspruch vor, der bereits bei einem Funktionsgruppenunterschied von zwei Funktionsgruppen besteht. Damit erscheint nachgewiesen, dass der Gesetzgeber mit dem Funktionszulagenschema im Interesse einer leistungsgerechten Besoldung, bei der der Begriff der Leistung bezogen auf den Arbeitsplatz zu sehen ist, eine den individuell-konkreten Arbeitsanforderungen an den Arbeitsplatz möglichst genau entsprechende Feingliederung anstrebt. Die Bedeutung dieser Feingliederung kommt auch in § 40 Abs 3 BDG 1979 zum Ausdruck, nach der bereits eine Verwendungsänderung um eine Funktionsgruppe als qualifizierte Verwendungsänderung der Erlassung eines Bescheides bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120185.X08

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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