Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wird in einem Verfahren zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses der zweitinstanzliche Bescheid erst nach Ablauf der im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Kündigungsfrist erlassen, so schiebt die der Berufung nach § 12 DVG 1984 zuerkannte aufschiebende Wirkung den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus; das provisorische Dienstverhältnis endet diesfalls erst mit der Zustellung des Berufungsbescheides. Das bedeutet, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Verbindlichkeit des Abspruches im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht hinsichtlich der Wirkung der Kündigung, wohl aber hinsichtlich des Termins, zu dem das Dienstverhältnis endet, verändern kann. Die Kündigungsfrist beginnt daher nicht erst mit der Rechtskraft des Bescheides der Rechtsmittelinstanz neuerlich zu laufen, aber für den Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bleibt das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bis zum rechtskräftigen Abspruch der Rechtsmittelinstanz aufrecht (vgl in diesem Sinne zur Vorgängerregelung das E 6.7.1966, 504/66, VwSlg 6971 A/1966, zum BDG 1979, das E 8.9.1980, 3369/79, oder - für den Fall, dass keine aufschiebende Wirkung eingeräumt worden ist - das E 19.10.1994, 94/12/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120182.X05Im RIS seit
04.09.2001