Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Auf Grund der - im Gegensatz zu vielen anderen Richtverwendungen - hinsichtlich des in Frage stehenden Arbeitsplatzes VORSTEHER BZW LEITER EINER GESCHÄFTSSTELLE BEI EINEM BEZIRKSGERICHT nicht individuell-konkret formulierten Richtverwendung kommt dieser jedenfalls in unterschiedlichem Maße doch eine generell-abstrakte Ausschlusswirkung zu. Der Konditionalsatz der in der Anl 1 zum BDG 1979 angeführten Richtverwendung unter Z 3.3.1. lit f der Verwendungsgruppe A3 (WENN DIESER ARBEITSPLATZ NICHT DER NÄCHSTHÖHEREN VERWENDUNGSGRUPPE ZUGEORDNET WERDEN KANN) bewirkt nämlich, dass der in Frage stehende Arbeitsplatz, wenn er nicht der nächst höheren Verwendungsgruppe (= A2) zugeordnet werden kann, jedenfalls in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A3 eingestuft werden muss. Durch die gewählte Formulierung dieser Richtverwendung ist - sofern nicht eine Beurteilung nach § 254 Abs 14 BDG 1979 in Frage kommt - demnach sowohl eine schlechtere Einstufung als auch die Einstufung in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A3 ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120185.X06Im RIS seit
22.02.2002