RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0143

Rechtssatz

Der in einem Bescheid enthaltene Satz ,ÜBER EINE HINZURECHNUNG VON

JAHREN SOWIE ÜBER EINEN ALLFÄLLIGEN ENTFALL DER KÜRZUNG DER

RUHEGENUSSBEMESSUNGSGRUNDLAGE KANN ERST NACH EINLANGEN EINES

BERUFSKUNDLICHEN GUTACHTENS ENTSCHIEDEN WERDEN, ist seinem Inhalt nach als Entscheidungsvorbehalt über die endgültige Bemessung des dem Beamten zustehenden Ruhegenusses zu werten, der diesem Bescheid im Ergebnis bloß den Charakter einer VORLÄUFIGEN Entscheidung verleiht. Ein rechtskräftiger Bescheid mit einem derartigen Inhalt begründet - und zwar unabhängig davon, ob eine solche Verfügung gesetzmäßig ist oder nicht - einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über die vorbehaltenen Fragen, dessen Geltendmachung daher nicht der Einwand der ENTSCHIEDENEN SACHE (iSd § 68 Abs 1 AVG) entgegengehalten werden kann. Unabhängig davon ist ein derartiger Entscheidungsvorbehalt - soweit er das Verhältnis § 4 Abs 3 zu § 4 Abs 4 (hier: Z 3) PG betrifft (nur dieser Teil des Vorbehaltes ist strittig) - auch nicht schlechthin unzulässig, wenn man das Gesamtsystem des PG hinreichend berücksichtigt.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120140.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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