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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0143Rechtssatz
Der in einem Bescheid enthaltene Satz ,ÜBER EINE HINZURECHNUNG VON
JAHREN SOWIE ÜBER EINEN ALLFÄLLIGEN ENTFALL DER KÜRZUNG DER
RUHEGENUSSBEMESSUNGSGRUNDLAGE KANN ERST NACH EINLANGEN EINES
BERUFSKUNDLICHEN GUTACHTENS ENTSCHIEDEN WERDEN, ist seinem Inhalt nach als Entscheidungsvorbehalt über die endgültige Bemessung des dem Beamten zustehenden Ruhegenusses zu werten, der diesem Bescheid im Ergebnis bloß den Charakter einer VORLÄUFIGEN Entscheidung verleiht. Ein rechtskräftiger Bescheid mit einem derartigen Inhalt begründet - und zwar unabhängig davon, ob eine solche Verfügung gesetzmäßig ist oder nicht - einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über die vorbehaltenen Fragen, dessen Geltendmachung daher nicht der Einwand der ENTSCHIEDENEN SACHE (iSd § 68 Abs 1 AVG) entgegengehalten werden kann. Unabhängig davon ist ein derartiger Entscheidungsvorbehalt - soweit er das Verhältnis § 4 Abs 3 zu § 4 Abs 4 (hier: Z 3) PG betrifft (nur dieser Teil des Vorbehaltes ist strittig) - auch nicht schlechthin unzulässig, wenn man das Gesamtsystem des PG hinreichend berücksichtigt.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120140.X01Im RIS seit
12.06.2001