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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Der von der Beamtin nach § 14 Abs 1 BDG 1979 gestellte Antrag vom 25. Februar 1996 konnte ein zu diesem Zeitpunkt (allenfalls noch) anhängiges von Amts wegen eingeleitetes Verfahren nicht beenden. Ein allgemeiner Grundsatz, dass beim Aufeinandertreffen einer nach dem Gesetz möglichen amtswegigen und einer auf Antrag erfolgten Einleitung ein und desselben Verfahrens nur - in Anlehnung an die lex posterior-Regel - die in zeitlicher Hinsicht spätere Einleitung als aufrecht zu gelten hat, lässt sich weder dem Verfahrensrecht (AVG, DVG) noch besonderen Anordnungen im BDG 1979 entnehmen (Hinweis E vom 17.2.1999, 98/12/0412, zum VERGESSENEN Antrag nach § 14 Abs 1 BDG 1979; danach wird die durch einen Antrag eines Beamten auf Ruhestandsversetzung bewirkte Anhängigkeit durch eine spätere allenfalls von Amts wegen erfolgte EINLEITUNG, die zur Ruhestandsversetzung führte, nicht beseitigt, und hat der Ruhestandsversetzungsbescheid auch als positive Miterledigung seines Antrages zu gelten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997120263.X05Im RIS seit
12.06.2001