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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
BMG §1 Abs1 Z11 idF 2000/I/016;Rechtssatz
Da ein wesentlicher Aufgabenbereich des bisherigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, der sogar in der alten Ressortbezeichnung seinen Niederschlag gefunden hatte, im Aufgabenbereich des neubezeichneten Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie weiterhin aufscheint, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass dieses Bundesministerium im Beschwerdefall als abgebendes Bundesministerium im Sinne des § 16 Z 2 BMG anzusehen ist (vgl in diesem Zusammenhang auch die in § 17b Abs 13 Z 2 BMG in der Fassung der BMG-Novelle 2000 für den Fall der AUFLÖSUNG eines Bundesministeriums getroffene Lösung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120137.X05Im RIS seit
04.03.2003Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014