RS Vwgh 2000/8/17 99/12/0131

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BLKUFG Tir 1979 §16 idF 1989/009;
BLKUFG Tir 1979 §19 Abs4;
BLKUFG Tir 1979 §19 Abs6;
BLKUFG Tir 1979 §70;
BLKUFG Tir 1979 §72;
BLKUFG Tir 1998 §16;
BLKUFG Tir 1998 §19 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Gesetz schreibt keine besondere Form für die in § 19 Abs 4 Tir BLKUFG 1979 genannte Geltendmachung von Ansprüchen unter anderem auf Wochengeld vor. GELTENDMACHUNG bedeutet aber ein Tun, das der Sphäre des Anspruchswerbers zuzurechnen ist. Es ist zwar die Verwaltungskommission (wie auch die Verwaltungsoberkommission) dem Amt der Landesregierung zugeordnet, wobei sich gemäß § 72 Tir BLKUFG 1979 (bzw § 70 Tir BLKUFG 1998) die Verwaltungskommissionen bei der Besorgung ihrer Aufgaben der in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung hiezu bestimmten Abteilung dieses Amtes (Geschäftsstelle) bedienen. Ungeachtet dieser organisatorischen Nahebeziehung besteht aber nach dem Gesetz eine formelle Selbstständigkeit dieser Kommissionen wie auch der Geschäftsstelle. Die GELTENDMACHUNG des fraglichen Anspruchs muss die zuständige Stelle des Amtes der Landesregierung ERREICHEN. Eine GELTENDMACHUNG bei der Leiterin IRGENDEINER Abteilungskanzlei ist daher für sich allein nicht ausreichend. Sollte daher die frühere Kanzleileiterin die Weiterleitung solcher Begehren vorgenommen oder aber selbst für Anspruchswerber die Geltendmachung besorgt haben, so wäre sie diesfalls nur als Bote des Anspruchswerbers tätig geworden und es wäre, rechtlich gesehen, ihre Tätigkeit nicht der Sphäre der Einrichtungen nach dem Tir BLKUFG 1979 zuzurechnen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7VwRallg7 Bote

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120131.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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