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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Gerade von Exekutivbeamten muss gefordert werden, dass sie auch in Konfliktsituationen bzw im Umgang mit aggressiven Personen sachlich bleiben und bei der Wahl der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vorzugehen haben. Es trifft aber nicht zu, dass der im Beschwerdefall dem Exekutivbeamten sachverhaltsmäßig angelastete Vorfall (der Exekutivbeamte habe im Rahmen einer Amtshandlung ohne ersichtliche Notwendigkeit seine Dienstwaffe gegen eine dritte Person in Anschlag gebracht) bereits dessen Nichteignung für den Exekutivdienst ausweist, selbst wenn der Exekutivbeamte in seiner nachträglichen Einvernahme von einer ÜBERREAKTION gesprochen hat. Daraus wäre für den Standpunkt der Berufungsbehörde nur dann etwas zu gewinnen, wenn die Vorgangsweise des Exekutivbeamten unter Berücksichtigung der damals gegebenen konkreten Tatumstände objektiv betrachtet nicht situationsangemessen bzw überzogen gewesen wäre. Das kann aber auf Grund der Sachverhaltsangaben, denen nichts Konkretes insbesondere zur Gefährlichkeit (Ungefährlichkeit) der Situation zu entnehmen ist, nicht gesagt werden. Dieser Umstand belastet den Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120182.X04Im RIS seit
04.09.2001