RS Vwgh 2000/8/17 99/12/0131

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol

Norm

BLKUFG Tir 1979 §16 idF 1989/009;
BLKUFG Tir 1979 §19 Abs4;
BLKUFG Tir 1998 §16;
BLKUFG Tir 1998 §19 Abs4;

Rechtssatz

Die Präsidialabteilung I des Amtes der Tiroler Landesregierung nimmt auch dienstbehördliche Agenden wahr. Dies bedeutet, dass die Vorlage der Geburtsurkunden für sich allein zwar als Meldung der Geburt dieser Kinder an die Dienstbehörde zu sehen ist (was mit besoldungsrechtlichen Konsequenzen verbunden ist bzw verbunden sein kann), aber nicht darüber hinaus auch als Geltendmachung der Ansprüche auf Wochengeld im Sinne des § 19 Abs 4 Tir BLKUFG 1979 verstanden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120131.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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