RS Vwgh 2000/8/17 99/12/0131

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol

Norm

BLKUFG Tir 1979 §16 idF 1989/009;
BLKUFG Tir 1979 §19 Abs4;
BLKUFG Tir 1998 §16;
BLKUFG Tir 1998 §19 Abs4;

Rechtssatz

Da der Beamte selbst behauptet hat, von den Ansprüchen auf Wochengeld gemäß § 16 Tir BLKUFG 1979 überhaupt nichts gewusst zu haben, wird deutlich, dass der Anspruchsverlust in Wahrheit auf seiner Rechtsunkenntnis beruht. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles erfüllt diese Gesetzesunkenntnis nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs 6 Tir BLKUFG 1979, wonach eine Nachsicht von der Versäumnis der unter anderem im § 19 Abs 4 Tir BLKUFG 1979 festgesetzten Frist nur in den Fällen möglich ist, IN

DENEN DER ANSPRUCHSBERECHTIGTE NACHWEIST, DASS IHM OHNE SEIN

VERSCHULDEN DIE EINHALTUNG DER FRIST NICHT MÖGLICH WAR.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120131.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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