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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat die Behörde die Einstufung des Arbeitsplatzes des Beamten in die Funktionsgruppe 5 als zutreffend bezeichnet und - nach oben hin - eine Einstufung in die Funktionsgruppe 7 nach den Richtverwendungen nach Z 2.3.2. lit d der Anlage 1 zum BDG 1979 DER
LEITER EINER ORGANISATIONSEINHEIT IN EINER ZENTRALSTELLE MIT
KOMPLEXEN AUFGABEN IM BUNDESMINISTERIUM FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT
UND VERKEHR WIE DES SEKRETARIATES DER FLUGUNFALLKOMMISSION bzw Z 2.3.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 (DER REFERENT IN EINER
ZENTRALSTELLE MIT DER ERMÄCHTIGUNG ZUR SELBSTÄNDIGEN BEHANDLUNG
BESTIMMTER ANGELEGENHEITEN GEMÄß § 10 ABS 4 DES
BUNDESMINISTERIENGESETZES MIT KOMPLEXEN UND BESONDERS
VERANTWORTUNGSVOLLEN AUFGABEN) im Hinblick auf das Fehlen jeweils eines der dabei gesetzlich festgelegten Tatbestandselemente (nämlich Leitungsfunktion bzw Approbationsbefugnis) abgelehnt. Der Antrag des Beamten ist zwar auf eine Einstufung seines Arbeitsplatzes in die Funktionsgruppe 7 ausgerichtet gewesen, umfasst aber dem Grunde nach das allgemein zu sehende Begehren um höhere Einstufung. Es wäre daher jedenfalls Aufgabe der Behörde gewesen, sich auch mit der Frage der Einstufung in die nächsthöhere Funktionsgruppe, nämlich die Funktionsgruppe 6, auseinander zu setzen, wobei hiefür wohl in erster Linie die Richtverwendung Z 2.4.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 DER REFERENT IN EINER ZENTRALSTELLE MIT KOMPLEXEN AUFGABEN (ohne jegliche weitere Determinierung) in Frage kommt. Eine solche Auseinandersetzung mit der nächsthöheren, in Frage kommenden Richtverwendung hätte nur dann unterbleiben können, wenn die vorgenommene Einstufung in die Richtverwendung Z 2.5.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 DER REFERENT IN
EINER ZENTRALSTELLE MIT UNTERSCHIEDLICHEN AUFGABEN WIE IM
BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG WIE DER REFERATSLEITER FÜR
KONKRETE PERSONALANGELEGENHEITEN IN DER ABTEILUNG II/2 (PERSONALABTEILUNG B) im Wesentlichen eine Identität der maßgebenden Kriterien, jedenfalls in der Summe der Bewertung, ergeben hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120170.X06Im RIS seit
22.02.2002